I.
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von 22 Arbeitnehmern in den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003, der zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Reisebüroverbandes (im Folgenden: DRV-Tarifgemeinschaft) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist. Während die Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) eine Eingruppierung in die Tarifgruppe C für richtig hält, meint der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betriebsrat), dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D allein zutreffend sei. Die Beteiligten führen das vorliegende Verfahren als Musterverfahren.
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