LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.07.2016
1 TaBV 1/16
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ETV-Einzelhandel SH § 2; ETV-Einzelhandel SH § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 128/15

Eingruppierung einer mit der Warenverräumung in der Frischeabteilung eines SB-Marktes beschäftigten EinzelhandelskauffrauZustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Ausführung von Tätigkeiten ohne besondere berufliche Vorbildung oder Ausbildung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/16

DRsp Nr. 2016/17176

Eingruppierung einer mit der Warenverräumung in der Frischeabteilung eines SB-Marktes beschäftigten Einzelhandelskauffrau Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Ausführung von Tätigkeiten ohne besondere berufliche Vorbildung oder Ausbildung

1. Die Warenverräumung in der Frischeabteilung eines SB-Marktes fällt in die Lohngruppe 2 des ETV Schl.-Holst.2. Soweit die Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatum allein im Abgleich des auf der Ware aufgedruckten Datums mit dem aktuellen Tagesdatum besteht, ist für diese Tätigkeit eine Berufsausbildung als Kauffrau/-mann im Einzelhandel nicht erforderlich. Sie fällt damit ebenfalls in die Lohngruppe 2 ETV Schl.-Holst., sofern im Übrigen schwere Arbeiten anfallen.3. Für die Eingruppierung im Einzelhandel Schl.-Holst. ist es unerheblich, dass im SB-Einzelhandel in vielen Fällen eine Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen mit Kunden nicht anfällt. Der Tarifvertrag kennt keine gesonderte Eingruppierung für Verkäufer im SB-Supermarkt.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.11.2015 - 6 BV 128/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ETV-Einzelhandel SH § 2; ETV-Einzelhandel SH § 3;

Gründe

I.