BAG - Urteil vom 18.03.2009
4 AZR 79/08
Normen:
Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes Abschn. B Nr. 3 (VergGr. IIb BAT);
Fundstellen:
AP BAT § 22 Lehrer Nr. 111
AuR 2009, 320
BAGE 130, 81
NZA-RR 2010, 218
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 815/07
ArbG Bonn, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2544/06

Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Bundeswehrfachschule

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 79/08

DRsp Nr. 2009/10884

Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Bundeswehrfachschule

Durch einen Fachhochschulabschluss wird das Tatbestandsmerkmal einer "abgeschlossenen Hochschulausbildung" iSv. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes erfüllt.

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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Dezember 2007 - 11 Sa 815/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes Abschn. B Nr. 3 (VergGr. IIb BAT);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über zutreffende Vergütung des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Frage der Auslegung des in den Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes verwendeten Begriffs der abgeschlossenen "Hochschulausbildung".