LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2014
10 Sa 44/14
Normen:
Entgeltgruppe 11 TV-L;
Fundstellen:
NZA
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2787/13

Eingruppierung einer LehrerinEingruppierung für herkunftssprachlichen UnterrichtZum Anspruch auf Eingruppierung Entgeltgruppe 11 TV-L

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 44/14

DRsp Nr. 2014/7975

Eingruppierung einer LehrerinEingruppierung für herkunftssprachlichen UnterrichtZum Anspruch auf Eingruppierung Entgeltgruppe 11 TV-L

Zur Eingruppierung einer Lehrerin für den sog. herkunftssprachlichen Unterricht

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 - 2 Ca 2787/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Entgeltgruppe 11 TV-L;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin für den sog. herkunftssprachlichen Unterricht.

Die Klägerin ist am 14.11.1971 in der Türkei geboren. Im Anschluss an ein vierjähriges Studium, welches sie in der Türkei im Studiengang "Internationale Beziehungen" absolvierte und mit einem Diplom abschloss, zog die Klägerin im Jahre 1992 nach Deutschland, wo ihre Eltern bereits seit 1969 lebten. Hier studierte sie an der philosophischen Fakultät der Universität zu Köln die Fächer Politik, Wissenschaft, Deutsche Philologie und Pädagogik. Das Studium schloss sie mit der Magisterprüfung ab. Dieser Abschluß wurde vom beklagten Land mit Bescheinigung vom 06.11.2003 als erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule anerkannt.

Im Jahre 2003 erwarb die Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft.