BAG - Urteil vom 20.04.1994
4 AZR 312/93
Normen:
2. BesÜV vom 21. Juni 1991 Anlage 1 BesoldungsGr. A 10 und A 11; BAT-O § 11 Satz 2; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O-O (vom 8. Mai 1991) § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 76, 264
BB 1994, 1572
AuA 1995, 112
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 18.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 786/92
ArbG Neuruppin, vom 24.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 127 5/92

Eingruppierung einer Lehrerin nach dem BAT-O

BAG, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 312/93

DRsp Nr. 1995/861

Eingruppierung einer Lehrerin nach dem BAT-O

»1. In dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O sind angestellte Lehrer - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der angestellte Lehrer eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. 2. Gegen die Inbezugnahme des Beamtenrechtes sind weder tarifrechtliche noch individual-rechtliche Rechtsbedenken zu erheben. a) Die Tarifvertragsparteien haben hinreichend bestimmt und mit der Möglichkeit einer jeweiligen Änderung geregelt, daß die angestellten Lehrkräfte vergleichbar den verbeamteten Lehrkräften in ein Vergütungssystem eingereiht werden können. b) Die Herstellung eines Vergütungssystems, das ermöglicht, die mit gleichen Aufgaben betrauten angestellten und verbeamteten Lehrkräfte nahezu gleich zu entlohnen, ist nicht sachwidrig. 3. Verbeamtete Lehrkräfte, die der Klägerin vergleichbar sind, können in die Besoldungsgruppe A 10 und A 11 eingestuft werden, wenn die in der Fußnote der Besoldungsgruppe A 11 genannten Voraussetzungen vorliegen. In welche Besoldungsgruppe ein angestellter Lehrer eingewiesen wird, richtet sich nach einem an sachliche Merkmale gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.