Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.
Die Klägerin war vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Auf der Grundlage einer Änderungsvereinbarung vom 15.08.2006 und eines am Folgetag unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrages (Bl. 173 - 174 d.A.) war sie seit dem 16.08.2006 als Kontrollschaffnerin tätig. In dem letztgenannten Vertrag ist u.a. folgendes geregelt:
"§ 3 Vertragsdauer, Arbeitszeit und Tätigkeitsbereich
...
3.2 ...
Bewachung der ihm/ihr zugewiesenen Objekte: Rheinbahn"
Des Weiteren wurde ein Stundenlohn in Höhe von 8,32 EUR brutto vereinbart.
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