Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin ist im SB Warenhaus der Beklagten in A seit dem 15.02.1989 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
Die Beschäftigung der Klägerin erfolgt in Teilzeit mit 26,5 Wochenstunden, was dem Beschäftigungsumfang von 0,7 einer Vollzeitstelle entspricht.
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