Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. November 2018, Az.:
Die Revision wird hinsichtlich der Anträge der Klägerin zu 2 und 3 zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 12.01.2009 zunächst aufgrund eines befristeten Anstellungs-Vertrags vom 09.01.2009 (Bl. 15 ff. d. A.), sodann aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 03.03.2011 (Bl. 20 ff. d. A.) bei der Beklagten, die Baumärkte betreibt, als Kassiererin beschäftigt. Zuletzt lag dem Arbeitsverhältnis ein Änderungsvertrag vom 17.04.2012 zugrunde (Bl. 25 ff. d. A.), ergänzt durch den Änderungsvertrag vom 19.02.2013 (Bl. 30 f. d. A.).
1. 2. 1. 2. 3.
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