1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin und bei der Beklagten seit dem Jahr 1998 im Fachdienst Gesundheit, sozialer Gesundheitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. Sie wird seit Februar 2009 in der Betreuungsbehörde der Beklagten eingesetzt. Ihre Tätigkeit entspricht einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung aus dem März 2007, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|