Die Parteien streiten über dietarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin ab 1. November 1989 Anspruch auf Vergütung nach der VerGr. Kr IV nach Anlage 1 b zum
Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), ist seit dem 2. Juli 1981 bei dem beklagten Verein in der Zweigstelle W beschäftigt. In diesem Heim werden erwachsene geistig und körperlich schwerst behinderte Männer und Frauen betreut. Die Klägerin betreut eine Gruppe von 13 Personen im Alter zwischen 22 und 83 Jahren.
Nachdem die Klägerin zunächst als ungelernte Kraft (Pflegehelferin) beschäftigt worden war, durchlief sie vom 1. Februar 1982 bis 31. Januar 1983 eine sog. verwaltungseigene Ausbildung als Heilerziehungshelferin mit Abschlußprüfung von der zuständigen Bezirksregierung. Seit dem 1. Februar 1983 ist die Klägerin staatlich anerkannte Heilerziehungshelferin.
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