Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die am 13. Februar 1944 geborene Klägerin, die den Beruf der Friseuse erlernt hat, trat am 1. Mai 1979 als teilzeitbeschäftigte Haus- und Familienpflegehelferin in die Dienste des Rechtsvorgängers des Beklagten, der neben anderen kirchlichen Trägern die Evangelische Diakonie-/Sozialstation O. betrieben hat; diese befaßt sich mit Kranken-, Alten- sowie Haus- und Familienpflege.
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