Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzvergütung.
Die Klägerin, Volljuristin, ist für die beklagte Kommune in einem Job-Center als Hauptsachbearbeiterin in der Leistungsgewährung tätig. Das zunächst im Juni 2012 befristet begründete Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung vom 01.12.2015 entfristet. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Regelungen des
Die Beklagte ordnete die Tätigkeit der Klägerin zum 31.12.2016 der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1b)
Zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum
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