LAG Chemnitz - Urteil vom 02.11.2016
3 Sa 213/16
Normen:
TV EntgO Bund;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4247/15

Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am Bundesverwaltungsgericht

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 213/16

DRsp Nr. 2017/4223

Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am Bundesverwaltungsgericht

Die Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei einem der obersten Gerichtshöfe des Bundes (hier: Bundesverwaltungsgericht) ist nach Entgeltgruppe 9A TV EntgO Bund zu vergüten, da die Gesamtarbeitszeit zu mehr als die Hälfte von Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die Aufgaben einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Gericht mit schwierigen Tätigkeiten enthalten.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.03.2016 - 5 Ca 4247/15 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2014 nach der Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TV EntgO Bund;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.