1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.02.2010, Az.: 4 Ca 1371 b/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin macht Vergütungsansprüche für den Zeitraum August 2007 bis August 2009 auf der Grundlage einer höheren Eingruppierung geltend.
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