Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin legte im Jahre 1957 die staatliche Abschlußprüfung als Kindergärtnerin ab. Nach einem Fernstudium am Institut für Lehrerbildung in Altenburg in der Zeit vom 1. September 1964 bis zum 1. September 1967 erwarb sie die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
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