LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2014 5 Sa 365/13
Normen:
TVöD-BT-V § 56; TVöD-BT-V Anlage C Entgeltgruppe S 14 Protokollerklärung Nr. 13 Abs. 1; TVöD-BT-V Anlage C Entgeltgruppe S 14 Protokollerklärung Nr. 13 Abs. 2 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1233/12
Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Kreisjugendamtes bei ausschließlicher Beschäftigung im Pflegekinderdienst als Fachdienst neben dem Allgemeinen Sozialen DienstUnbegründete Zahlungsklage bei fehlender Organisationsentscheidung des Landkreises
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 365/13
DRsp Nr. 2014/6936
Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Kreisjugendamtes bei ausschließlicher Beschäftigung im Pflegekinderdienst als Fachdienst neben dem Allgemeinen Sozialen DienstUnbegründete Zahlungsklage bei fehlender Organisationsentscheidung des Landkreises
1. Nach dem zweiten Absatz der Protokollerklärung Nr. 13 zu TVöD-BT-V Anlage C Entgeltgruppe S 14 fallen die in Aufgabenbereichen außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienst (wie etwa im Pflegekinderdienst) auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD BT-V; etwas anderes gilt nur dann, wenn durch "Organisationsentscheidung des Arbeitgebers" im Rahmen dieses Aufgabenbereichs ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen des ersten Absatzes der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen.2. Was als "Organisationsentscheidung des Arbeitgebers" anzusehen ist, haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt; der Ausdruck "Organisationsentscheidung" ist auslegungsbedürftig.3. Die Organisationsentscheidung einer Dienststelle (Behörde) ist eine innerbetriebliche Zuständigkeitsordnung, in der festgelegt wird, welche Aufgaben und welche Zuständigkeiten welchen einzelnen Behördenteilen als behördeninterne Verwaltungseinheiten zugewiesen werden.
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