LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2007
9 Sa 749/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV § 12 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1258/06

Eingruppierung einer Beschäftigungstherapeutin in Altenheim

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 749/06

DRsp Nr. 2007/18039

Eingruppierung einer Beschäftigungstherapeutin in Altenheim

1. Die selbständige Leitung und Betreuung verschiedener Gruppen von Seniorinnen und Senioren durch die Arbeitnehmerin bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn (bezogen auf den im schriftlichen Anforderungsprofil von der Arbeitgeberin festgelegten Aufgabenkreis) "die beschäftigungstherapeutische Betreuung" der zugewiesenen Seniorinnen und Senioren bei natürlicher Betrachtung ein abgrenzbares Arbeitsergebnis bildet.2. Für die Eingruppierung kommt es nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages an; ausschlaggebend ist gemäß § 12 Ziff. 2 MTV allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV § 12 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.