BAG - Urteil vom 17.05.2001
8 AZR 277/00
Normen:
BMTV für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (vom 1. November 1977) § 22 ; Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst VergGr. AW-KrT II und III;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1403/98
LAG Hamm, vom 06.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 710/99

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin, Anerkennung einer Ausbildung und Prüfung

BAG, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 277/00

DRsp Nr. 2001/15691

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin, Anerkennung einer Ausbildung und Prüfung

Wird in einem Vergütungstarifvertrag für die Höhergruppierung einer Altenpflegehelferin eine mindestens einjährige Ausbildung und Abschlußprüfung verlangt, so wird damit nicht eine förmlich durch Verordnung festgelegte Ausbildung oder eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin vorausgesetzt.)

Normenkette:

BMTV für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (vom 1. November 1977) § 22 ; Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst VergGr. AW-KrT II und III;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die im März 1959 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1996 bei dem Beklagten als Altenpflegehelferin für eine stationäre Altenpflegeeinrichtung des Vereins in B. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für den Bereich der Arbeiterwohlfahrt (AWO) vereinbarten Tarifverträge kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Die Klägerin wird seit ihrer Einstellung nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT) in der Vergütungsgruppe "KR II" vergütet.