Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die im März 1959 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1996 bei dem Beklagten als Altenpflegehelferin für eine stationäre Altenpflegeeinrichtung des Vereins in B. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für den Bereich der Arbeiterwohlfahrt (AWO) vereinbarten Tarifverträge kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Die Klägerin wird seit ihrer Einstellung nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT) in der Vergütungsgruppe "KR II" vergütet.
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