BAG - Urteil vom 09.08.2000
4 AZR 439/99
Normen:
Anlage 1 a Teil I VergGr. IV a; BAT 1975 § 22, § 23; ZPO § 233;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 502
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6000/98
LAG Köln, vom 25.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 44/99

Eingruppierung: Diplom-Bibliothekarin

BAG, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 439/99

DRsp Nr. 2001/243

Eingruppierung: Diplom-Bibliothekarin

»1. Die durch den Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des, Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1971 - I B 4 41-05/1 Nr. 201/71 - vorgesehenen in der Folgezeit nicht tarifvertraglich vereinbarten Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IV a BAT für Angestellte in Bibliotheken bestimmen das Arbeitsverhältnis nur, wenn deren Anwendung einzelarbeitsvertraglich vereinbart ist. 2. Eine Rechtsgrundlage für die Anpassung eines nicht mehr für zeitgemäß angesehenen Erlasses ist nicht gegeben. Hinweise des. Senats: Diplom-Bibliothekarin mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien in der Tätigkeit als fachliche Leiterin der Bibliothek des Instituts für Deutsche Sprache und Literatur der Universität Köln.«

Normenkette:

Anlage 1 a Teil I VergGr. IV a; BAT 1975 § 22, § 23; ZPO § 233;

Tatbestand:

Entscheidungsgründe:

B. Die sonach zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab 15. Januar 1998 nach VergGr. IV a BAT/BL vergütet zu werden.