LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.02.2004
3 TaBV 1235/03
Normen:
MTV Einzel- und Versandhandel § 9 Ziff. 2 ; GTV Einzel- und Versandhandel § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/03

Eingruppierung der Teamleitung Kasse im Einzel- und Versandhandel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 1235/03

DRsp Nr. 2004/7085

Eingruppierung der "Teamleitung Kasse" im Einzel- und Versandhandel

1. Der Begriff der Abteilung und damit des Abteilungsleiters ist nicht eindeutig und rechtfertigt von sich aus noch nicht die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe im Sinne des Gehaltstarifvertrages.2. Eine Funktion in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und erhöhter Verantwortung für den Tätigkeitsbereich setzt voraus, daß die Angestellte gestaltend auf die Tätigkeit an den Kassen Einfluss nehmen kann.

Normenkette:

MTV Einzel- und Versandhandel § 9 Ziff. 2 ; GTV Einzel- und Versandhandel § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin Z, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz Anwendung finden.

Der Arbeitgeber hat unter dem 17.02.2003 den Betriebsrat gebeten, der Versetzung der bisher als Mitarbeiterin Kasse eingesetzten und in Vergütungsgruppe III eingestuften Arbeitnehmerin Y in die Teamleitung Kasse bei gleichzeitiger Umgruppierung in die Vergütungsgruppe IV zuzustimmen.

Der Betriebsrat hat mit Stellungnahme vom 19.02.2003 der Versetzung zugestimmt, seine Zustimmung zur Eingruppierung jedoch verweigert. In der Begründung führt er aus, als Teamleiterin sei die Arbeitnehmerin Y tarifgerecht in der Gehaltsgruppe V einzugruppieren.