I.
Die Beteiligten streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin Z, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz Anwendung finden.
Der Arbeitgeber hat unter dem 17.02.2003 den Betriebsrat gebeten, der Versetzung der bisher als Mitarbeiterin Kasse eingesetzten und in Vergütungsgruppe III eingestuften Arbeitnehmerin Y in die Teamleitung Kasse bei gleichzeitiger Umgruppierung in die Vergütungsgruppe IV zuzustimmen.
Der Betriebsrat hat mit Stellungnahme vom 19.02.2003 der Versetzung zugestimmt, seine Zustimmung zur Eingruppierung jedoch verweigert. In der Begründung führt er aus, als Teamleiterin sei die Arbeitnehmerin Y tarifgerecht in der Gehaltsgruppe V einzugruppieren.
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