LAG Köln - Urteil vom 11.06.2013
11 Sa 46/13
Normen:
EG 12 TVöD/VKA; VG III Fg. 1/II Fg 1 b TTV;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2286/12

Eingruppierung; Darlegungslast; sonstiger Angestellter; Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Köln, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 46/13

DRsp Nr. 2014/987

Eingruppierung; Darlegungslast; sonstiger Angestellter; Gleichbehandlungsgrundsatz

Eingruppierung eines Bebauungsplansachbearbeiters

Nach § 22 Abs. 2 BAT, ist der Kläger, in der von ihm begehrten Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn seine die Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabschnitt 2 Satz 1 BAT). Der Kläger vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass er die Eingruppierungsmerkmale der VG III Fg. 1/II Fg. 1 b TTV erfüllt, die eine Vergütung nach der EG 12 TVöD/VKA rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2012 - 1 Ca 2286/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EG 12 TVöD/VKA; VG III Fg. 1/II Fg 1 b TTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.