BAG - Beschluß vom 22.03.1995
4 AZN 1105/94
Normen:
Anl. 1 a zum BAT VergGr. VI b, V c Fallgr. 1 a, V c Fallgr. 1 b, V b; ArbGG § 72a; BAT (1975) §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1196
NZA 1996, 42
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1463/93
ArbG Lingen, vom 18.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 478/93

Eingruppierung: Bürosachbearbeiter

BAG, Beschluß vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 4 AZN 1105/94

DRsp Nr. 1995/5707

Eingruppierung: Bürosachbearbeiter

»Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" i.S. der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Die Arbeitsvorgänge müssen in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbständiger Leistungen erfüllen. Das Erfordernis.des rechtserheblichen Ausmaßes ist zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug zu setzen. Der Begriff des rechtserheblichen Ausmaßes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei seiner Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Deshalb ist dem Senat eine Bestimmung eines Prozentsatzes der Arbeitszeit, bei dessen Vorliegen das Merkmal selbständige Leistungen in erheblichem Ausmaß gegeben ist, nicht möglich; auch andere tatsächliche Gesichtspunkte vermögen zu dessen Ausfüllung zu führen (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).«

Normenkette: