BAG - Urteil vom 02.07.2008
4 AZR 439/07
Normen:
MTV Pro Seniore AG § 12 § 27, Anlage B - Pflegepersonal - ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 1 TVG
NZA 2008, 1432
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 20/07
ArbG Berlin, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 10725/06

Eingruppierung bei Pflegeberufen - Eingruppierung einer Altenpflegehelferin nach der Anlage B -Pflegepersonal- zum MTV Pro Seniore AG

BAG, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 439/07

DRsp Nr. 2008/21081

Eingruppierung bei Pflegeberufen - Eingruppierung einer Altenpflegehelferin nach der Anlage B -Pflegepersonal- zum MTV Pro Seniore AG

Orientierungssätze: 1. Das Tätigkeitsmerkmal "Altenpflegehelferin" in der Anlage B - Pflegepersonal - des MTV Pro Seniore AG ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn die für diesen Beruf vorgesehene regelmäßig einjährige Ausbildung erfolgreich absolviert worden ist. 2. Ein Arbeitgeber kann sich bei der Eingruppierung auf das Fehlen einer solchen Ausbildung aber dann nicht berufen, wenn er mit der betreffenden Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart hat, dass diese das Anforderungsprofil einer Altenpflegehelferin zu erfüllen hat, die eine solche Ausbildung erfolgreich absolviert hat.

Normenkette:

MTV Pro Seniore AG § 12 § 27, Anlage B - Pflegepersonal - ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2006.