BAG - Urteil vom 28.01.2009
4 AZR 13/08
Normen:
Anlage 1a zum BAT-O/VKA; Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost für den öffentlichen Dienst (BAT-O/VKA) § 22; Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost für den öffentlichen Dienst (BAT-O/VKA) § 23; TV TechnAng vom 15. Juni 1972 i.d.F. des Tarifvertrages vom 24. April 1991) § 2; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen;
Fundstellen:
AP BAT-O § 22 Nr. 39
AuR 2009, 320
BAGE 129, 208
MDR 2009, 1119
NZA-RR 2009, 616
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 670/06
ArbG Chemnitz, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 147/06

Eingruppierung bei Mischtätigkeiten; Zuordnung von Arbeitsvorgängen; Wirkung des Spezialitätsgrundsatzes; Technische Angestellte iSd. Anlage 1a zum BAT-O/VKA

BAG, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 13/08

DRsp Nr. 2009/14719

Eingruppierung bei Mischtätigkeiten; Zuordnung von Arbeitsvorgängen; Wirkung des Spezialitätsgrundsatzes; Technische Angestellte iSd. Anlage 1a zum BAT-O/VKA

Aus dem eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz ergibt sich, dass bei Mischtätigkeiten jeder einzelne Arbeitsvorgang dem jeweils speziellen Tätigkeitsmerkmal innerhalb des tariflichen Vergütungssystems zugeordnet wird, ohne dass es auf eine vorherige Zuordnung der Gesamttätigkeit des Angestellten zu bestimmten Tatbestandselementen der Tätigkeitsmerkmale (zB Technischer Angestellter) ankommt. Orientierungssätze: 1. Bei der Eingruppierung sind Arbeitsvorgänge jeweils für sich genommen einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT-O/VKA zuzuordnen. 2. Das gilt auch, wenn es bei der Zuordnung mehrerer Arbeitsvorgänge zur Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen kommt, die durch unterschiedliche Tarifverträge in die Anlage 1a zum BAT-O/VKA eingefügt worden sind (zB Tätigkeitsmerkmale für den Allgemeinen Verwaltungsdienst und diejenigen für Technische Angestellte). Das gebietet der Grundsatz des Vorrangs der spezielleren vor den allgemeineren Tätigkeitsmerkmalen (Spezialitätsgrundsatz), der in der Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen (BAT-O/VKA) festgelegt ist.