LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 1083/07
ArbG Berlin, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 23626/06
Eingruppierung bei gleichmäßiger Lohnabsenkung und Versagung jährlicher Sonderzahlung
BAG, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 97/07
DRsp Nr. 2009/20382
Eingruppierung bei gleichmäßiger Lohnabsenkung und Versagung jährlicher Sonderzahlung
Maßgeblich für die Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ausschließlich das betriebliche Entgeltschema als solches. Die in ihm zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze ändern sich weder durch eine gleichmäßige Absenkung der bisherigen Entgeltbeträge noch dadurch, dass der Arbeitgeber jährliche Einmalzahlungen mitbestimmungswidrig nicht mehr erbringt.Orientierungssätze:1. Ein betriebliches Entgeltschema spiegelt zwar häufig nur einen Teil der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze wider. Maßgeblich für die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nötige Eingruppierung ist dennoch nur dieses Schema.2. Das betriebliche Entgeltschema und die in ihm enthaltene abstrakte Entgeltstruktur ändern sich nicht, wenn der - tariflich ungebundene - Arbeitgeber die bisherigen Entgeltbeträge bei Neueinstellungen sämtlich um den gleichen Prozentsatz absenkt. Sie ändern sich auch dadurch nicht, dass der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG sonstige betriebliche Entlohnungsgrundsätze einseitig ändert.
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