BAG - Beschluss vom 28.04.2009
1 ABR 97/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 37
ArbRB 2009, 297
BAGE 131, 1
DB 2009, 2662
MDR 2010, 353
NZA 2009, 1102
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 1083/07
ArbG Berlin, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 23626/06

Eingruppierung bei gleichmäßiger Lohnabsenkung und Versagung jährlicher Sonderzahlung

BAG, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 97/07

DRsp Nr. 2009/20382

Eingruppierung bei gleichmäßiger Lohnabsenkung und Versagung jährlicher Sonderzahlung

Maßgeblich für die Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ausschließlich das betriebliche Entgeltschema als solches. Die in ihm zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze ändern sich weder durch eine gleichmäßige Absenkung der bisherigen Entgeltbeträge noch dadurch, dass der Arbeitgeber jährliche Einmalzahlungen mitbestimmungswidrig nicht mehr erbringt. Orientierungssätze: 1. Ein betriebliches Entgeltschema spiegelt zwar häufig nur einen Teil der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze wider. Maßgeblich für die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nötige Eingruppierung ist dennoch nur dieses Schema. 2. Das betriebliche Entgeltschema und die in ihm enthaltene abstrakte Entgeltstruktur ändern sich nicht, wenn der - tariflich ungebundene - Arbeitgeber die bisherigen Entgeltbeträge bei Neueinstellungen sämtlich um den gleichen Prozentsatz absenkt. Sie ändern sich auch dadurch nicht, dass der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sonstige betriebliche Entlohnungsgrundsätze einseitig ändert.