I.
Die Beteiligten streiten vorliegend im Zustimmungsersetzungsverfahren nach §
Die Arbeitgeberin betreibt unter anderem auch in A-Stadt ein SB-Warenhaus, in dem insgesamt, inklusive Teilzeitkräfte, etwa 240 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Markt gibt es etwa 13 oder 14 verschiedene Teilbereiche, denen jeweils ein Mitarbeiter vorsteht, den die Arbeitgeberin als "Teamleiter" und der Betriebsrat als "Abteilungsleiter" bezeichnet. Im Markt A-Stadt ist dem Geschäftsleiter ein Mitarbeiter nachgeordnet, der für den Bereich Warenannahme und Kasse verantwortlich ist. Dieser bezieht Vergütung nach der Vergütungsgruppe V des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV).
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