LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 11.06.1998
5 TaBV 5/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; LTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Einzelhandel von Schleswig-Holstein § 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 657
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 52/97

Eingruppierung: Arbeitnehmer im Einzelhandel

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 11.06.1998 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/98

DRsp Nr. 2002/17028

Eingruppierung: Arbeitnehmer im Einzelhandel

»1. § 2 LTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Einzelhandel von Schleswig-Holstein (Lohngruppe IV, Lohnstaffel f), wonach u.a. Schlachter/innen eingruppiert sind, die aus innerbetrieblichen Gründen einer besonderen, außerhalb der regelmäßigen Ladenöffnungszeit liegenden Arbeitszeitregelung unterliegen, setzt nicht voraus, daß der überwiegende Teil, also mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit, außerhalb der regelmäßigen Ladenöffnungszeit liegt. 2. Offen bleibt, ob ausreichend ist, daß nur ein unwesentlicher Teil der Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Ladenöffnungszeit liegt; eine Belastung von 20 Stunden im Rahmen einer monatlichen Arbeitszeit von 163 Stunden kann nicht als unwesentlich angesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; LTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Einzelhandel von Schleswig-Holstein § 2 ; TVG § 1 ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des bei der Antragstellerin (Arbeitgeberin) als Schlachter tätigen Arbeitnehmers S..