1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. August 2008 - 3 Sa 768/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers.
Dem seit dem 1. April 2002 in der Stadtklinik F, einem Eigenbetrieb der beklagten Stadt, beschäftigten Kläger, der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, wurde mit Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 30. April 2003 die Psychiatrische Institutsambulanz (P.I.A.) in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik ab 1. Mai 2003 als "Funktionsoberarzt" unterstellt. In der P.I.A. sind neben dem Kläger eine Arzthelferin/Sekretärin und zwei Suchttherapeuten tätig, wobei die Parteien darüber streiten, wem diese Mitarbeiter tatsächlich unterstellt sind. Der Kläger leitet Assistenzärzte der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, die in der P.I.A. zum Einsatz kommen, an.
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