BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 653/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12 Entgeltgruppe Ä 3 erste und zweite Fallgr.;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 300/08
ArbG München, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9615/07

Eingruppierung als Oberarzt; Begriff medizinische Verantwortung [§ 12 TV-Ärzte/TdL]

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 653/09

DRsp Nr. 2012/1611

Eingruppierung als Oberarzt; Begriff „medizinische Verantwortung“ [§ 12 TV-Ärzte/TdL]

1. Das Tätigkeitsmerkmal "Übertragung medizinischer Verantwortung" (TV-Ärzte/TdL ) kann nur dann erfüllt werden, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. 2. Ausreichend ist dabei nicht, dass in dem Teil- oder Funktionsbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä1 TV-Ärzte/TdL tätig sind. Ihm muss auch mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä2 TV-Ärzte/TdL unterstellt sein.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. April 2009 - 10 Sa 300/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12 Entgeltgruppe Ä 3 erste und zweite Fallgr.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) und über sich hieraus ergebende Entgeltdifferenzen.