LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2012
13 Sa 1724/11
Normen:
Entgelttarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen § 5; Entgelttarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3536/11

Eingruppierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1724/11

DRsp Nr. 2013/257

Eingruppierung

Die Bewertungsgruppe 10 aus § 5 des Entgelttarifvertrags des Hotel- und Gaststättengewerbes Hessen verlangt im Unterschied zur Bewertungsgruppe 9 die tatsächliche Arbeit mit den "genauen Kenntnissen der gesamtbetrieblichen Zusammenhänge" und damit die Möglichkeit der Einflussnahme auf alle Betriebsabläufe sowie eine Selbständigkeit in einem Maß, das über das "selbständige Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten" (Bewertungsgruppe 9) hinausgeht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2011 - 14 Ca 3536/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Entgelttarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen § 5; Entgelttarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.

Der Kläger, der auch Betriebsratsvorsitzender ist, ist bei der Beklagten seit 03. Februar 2006, zunächst als Restaurantleiter, seit dem 01. Juli 2008 als F & B Manager (Food & Beverage Manager), zuletzt im A, das über 224 Zimmer, 11 Konferenzräume und ca. 170 Plätze im Restaurantbereich verfügt, beschäftigt.