Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung.
Seit 01.03.2006 ist die Beklagte bei dem beklagten Bistum als Mitarbeiterin beschäftigt. Der Inhalt des Arbeitsvertrages ist im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007 auszugsweise wieder gegeben. Im Wesentlichen wurde die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 in der jeweiligen Fassung als für das Arbeitsverhältnis geltend vereinbart und darüber hinaus die allgemein und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Ordnung und sonstigen Vorschriften. Weiter ist wörtlich vereinbart:
§ 3 Abs. 1
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