BAT § 22 § 23 (Lehrer) ; BAT-O § 11 Satz 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ; Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995; Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte; BBesG § 1 § 19 § 20 ; Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 16 b; GG Art. 72, 74 a, 91 b ; Schulgesetz LSA § 5 § 30 Abs. 5 ; Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995; Besoldungsordnung LSA Besoldungsgruppe A 13; Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 § 16 ; Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992; Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992; Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt vom 15. August 1994;
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 714/99
LAG - Urteil vom 22.03.2000 - LAG Sachsen-Anhalt - 5 (8) Sa 718/99 E,
Eingruppierung - Lehrer an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt; Sekundarschullehrer; Realschullehrer; Diplomlehrer; Lehrbefähigung nach neuem Recht; Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR; Zweite Staatsprüfung; Lehramt Haupt- und Realschule in Sekundarschulen; Schulhoheit der Länder; Gleichbehandlung
BAG, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 429/00
DRsp Nr. 2002/14390
Eingruppierung - Lehrer an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt; Sekundarschullehrer; Realschullehrer; Diplomlehrer; Lehrbefähigung nach neuem Recht; Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR; Zweite Staatsprüfung; Lehramt Haupt- und Realschule in Sekundarschulen; Schulhoheit der Länder; Gleichbehandlung
»1. Die Sekundarschule in Sachsen-Anhalt ist eine gegenüber Haupt- und Realschulen eigenständige Schulform. Ein an einer Sekundarschule beschäftigter Lehrer mit der Zweiten Staatsprüfung für das "Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen" besitzt deshalb keine Lehrbefähigung, die sich im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A auf Haupt- und Realschulen erstreckt.2. Die Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt ordnet die an Sekundarschulen verwendeten Lehrer nicht generell der Besoldungsgruppe A 13 zu, sondern trifft lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte.
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