BAG - Urteil vom 15.03.2000
10 AZR 150/99
Normen:
Bundesentgelttarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft (vom 13. Juli 1994) §§ 2, 3;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Entsorgungswirtschaft
BB 2000, 1528
NZA-RR 2000, 668
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2178/97
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19. Januar 1999 - 2 (4) Sa 1018/98 ,

Eingruppierung - Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges

BAG, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 150/99

DRsp Nr. 2000/5804

Eingruppierung - Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges

»Das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" in § 3 VergGr. 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Entsorgungswirtschaft ist nur dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer eine entsprechende Tätigkeit übertragen worden ist und er diese überwiegend ausübt. Eine entsprechende Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, wie sie durch die Berufskraftfahrerprüfung nachgewiesen werden.«

Normenkette:

Bundesentgelttarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft (vom 13. Juli 1994) §§ 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft, als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges beschäftigt. Er verfügt über eine Fahrerlaubnis der Klasse 2. Am 19. April 1997 legte er vor dem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden die Abschlußprüfung als Berufskraftfahrer - Fachrichtung Güterverkehr - erfolgreich ab.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundesentgeltrahmentarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 13. Juli 1994 (BERT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach § 3 VergGr. 5 BERT.