Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft, als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges beschäftigt. Er verfügt über eine Fahrerlaubnis der Klasse 2. Am 19. April 1997 legte er vor dem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden die Abschlußprüfung als Berufskraftfahrer - Fachrichtung Güterverkehr - erfolgreich ab.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundesentgeltrahmentarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 13. Juli 1994 (BERT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach § 3 VergGr. 5 BERT.
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