Der Antrag der Kläger, ihnen für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jäkel zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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