OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.08.2012
4 LA 203/12
Normen:
SGB VIII §§ 27 ff.;
Fundstellen:
DÖV 2012, 860
NVwZ-RR 2012, 815
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 257/11

Eingriff eines Bescheides über die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII in das Elternrecht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 4 LA 203/12

DRsp Nr. 2012/17990

Eingriff eines Bescheides über die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII in das Elternrecht

1. Ein Bescheid über die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII dürfte nicht in das Elternrecht eingreifen, weil er Inhalt und Umfang des Elternrechts nicht hoheitlich regelt, insbesondere nicht bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten die gewährte Jugendhilfeleistung anzunehmen und die Durchführung der genehmigten Maßnahme zu dulden haben.2. Eine Verletzung des Elternrechts ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen entzogen war.

Normenkette:

SGB VIII §§ 27 ff.;

Gründe

Der Antrag der Kläger, ihnen für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jäkel zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.