BSG - Beschluss vom 29.04.2015
B 14 AS 15/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 152/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 752/10

Eingliederungsvereinbarung ersetzender VerwaltungsaktGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheNichtübereinstimmung tragender abstrakter Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 15/15 B

DRsp Nr. 2015/14163

Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Nichtübereinstimmung tragender abstrakter Rechtssätze

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 3. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2014 bewilligt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.