Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 19. November 2013 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Dezember 2013 (S 27 AS 1020/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2013 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
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