LSG Hessen - Beschluss vom 16.01.2014
L 9 AS 846/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 15; SGB II § 16 Abs. 1; SGB X § 33; SGB III § 44;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 878/13

Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt im GrundsicherungsrechtAnforderung an erforderliche Bestimmtheit

LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen L 9 AS 846/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2784

Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt im GrundsicherungsrechtAnforderung an erforderliche Bestimmtheit

1. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II muss in jedem Fall die dem Leistungsberechtigten auferlegten Pflichten eindeutig und damit hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X bezeichnen. 2. Erforderlich ist dafür auch, dass klar ist, wann der Antrag auf Übernahme von Bewerbungskosten spätestens gestellt sein muss. 3. Die Frage der Zumutbarkeit der Eigenbemühungen ist vom Einzelfall abhängig und daher nicht in einem Eingliederungsverwaltungsakt regelbar. Sind die Verpflichtungen des Leistungsberechtigten inhaltlich nicht genügend konkretisiert, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 19. November 2013 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Dezember 2013 (S 27 AS 1020/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2013 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 15; SGB II § 16 Abs. 1; SGB X § 33; SGB III § 44;

Gründe: