BSG - Beschluss vom 15.04.2015
B 8 SO 11/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 153/14
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 23/13

Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageUnzutreffende Sachentscheidung des Berufungsgerichts

BSG, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 11/15 B

DRsp Nr. 2015/8412

Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Unzutreffende Sachentscheidung des Berufungsgerichts

1. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. 2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen. 3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht. 4. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I