LSG Hessen - Beschluss vom 25.04.2016 L 4 SO 227/15 B ER
Normen:
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 13 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 117/15 ER
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine TeilhabeassistenzHilfen zu einer angemessenen SchulbildungKein Nachrangrundsatz im Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der PflegeversicherungIndividualisiertes Förderverständnis
LSG Hessen, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen L 4 SO 227/15 B ER
DRsp Nr. 2016/9995
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine TeilhabeassistenzHilfen zu einer angemessenen SchulbildungKein Nachrangrundsatz im Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der PflegeversicherungIndividualisiertes Förderverständnis
1. Der Nachrangrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI; dies ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI.2. Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1Eingliederungshilfe-Verordnung ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde; eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.3. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören.4. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind.
Tenor
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