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Die Kläger, zwei in den Jahren 1993 und 1995 geborene Kinder, begehren von dem beklagten Landkreis als Jugendhilfeträger im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Erstattung der Kosten für Fahrten und Begleitung zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen.
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