LSG Chemnitz - Beschluss vom 26.06.2012
7 AS 205/11 B ER
Normen:
SGG § 36a Abs. 2 S. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 7920/10

Eingescannte Unterschrift; elektronische Form; E-Mail; PDF-Datei; Schriftform; Widerspruchseinlegung; Widerspruchsfrist

LSG Chemnitz, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 7 AS 205/11 B ER

DRsp Nr. 2013/3418

Eingescannte Unterschrift; elektronische Form; E-Mail; PDF-Datei; Schriftform; Widerspruchseinlegung; Widerspruchsfrist

1. Eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail stellt keine Widerspruchseinlegung im Sinn des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG dar. 2. Eine E-Mail mit angehängter PDF-Datei - das Original des Schreibens hatte der Widerspruchsführer mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehen - erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I. 3. Jedoch genügt der bei der Behörde erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei der Schriftform im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Ausdruck verkörpert die Widerspruchseinlegung in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Widerspruchsführers ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz vom Widerspruchsführer eingescannt und elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Behörde entgegen genommen und ausgedruckt worden ist.