BAG - Urteil vom 19.08.2008
3 AZR 531/06
Normen:
EG Art. 141 (= EG-Vertrag Art. 119 a.F.); EG Art. 311; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); BGB § 157;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 402/05
ArbG München, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3460/04

Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem 17. Mai 1990

BAG, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 531/06

DRsp Nr. 2009/7853

Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem 17. Mai 1990

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Verstoß gegen das geschlechtsbezogene Diskriminierungsverbot [Art. 141 EG] bei Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach der Entscheidung des EuGH vom 17. Mai 1990 - Rs C-262/88 i.S. Barber; Auslegung der "Erledigungsklausel"; Fehlender Vertrauensschutz für den Arbeitgeber) 1. Ein auf Männer beschränkter versicherungsmathematischer Abschlag stellt eine gegen Art. 141 EG verstoßende Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Eine enge Verzahnung des gesetzlichen und betrieblichen Rentensystems schränkt weder den Anwendungsbereich des Art. 141 EG ein noch beseitigt diese die unzulässige Diskriminierung. 2. Der Grundsatz des gleichen Entgelts (Art. 141 EG) gilt für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts. Leistungen mit unterschiedlichen Zwecksetzungen können nicht miteinander "verrechnet" werden.