LAG München - Urteil vom 29.01.2014
8 Sa 743/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 2385/13

Einfache Differenzierungsklausel in Ergänzungstransfer- und SozialtarifvertragUnbegründete Zahlungsklage eines nicht organisierten Arbeitnehmers bei Stichtagsregelung zur Begünstigung der vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses der tarifschließenden Gewerkschaft angehörenden Beschäftigten

LAG München, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 743/13

DRsp Nr. 2016/3107

Einfache Differenzierungsklausel in Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag Unbegründete Zahlungsklage eines nicht organisierten Arbeitnehmers bei Stichtagsregelung zur Begünstigung der vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses der tarifschließenden Gewerkschaft angehörenden Beschäftigten

Regelungen in einem Tarifsozialplan, die Arbeitnehmern in einem gewissen Umfang verbesserte Leistungen (Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf Basis von 80% - statt 70% - des Bruttomonatsgehalts, weitere Abfindung von € 10.000,--, Höchstbetrag der Abfindung von € 120.000,-- statt € 110.000,--) gewähren, die an einem Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, verstoßen als sog. einfache Differenzierungsklauseln nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.08.2013 - 35 Ca 2385/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung sowie auf ein höheres Transferentgelt.