LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2012
L 1 R 208/10
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 17; Einigungsvertrag Art. 19; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 59/04

Einbeziehung von Versicherten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; fiktive Einbeziehung; Erfüllung der betriebliche Voraussetzungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 1 R 208/10

DRsp Nr. 2012/5338

Einbeziehung von Versicherten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; fiktive Einbeziehung; Erfüllung der betriebliche Voraussetzungen

1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (vgl BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). 2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. 3. Die Stichtagsregelung des 30. Juni 1990, an der der 5. Senat des BSG ausdrücklich festhält (Urteil vom 19.07.2011 - B 5 RS 7/10 R), erscheint im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG problematisch.