Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Einbeziehung der von ihnen betriebenen Privatkliniken, die sich in räumlicher Nähe von Plankrankenhäusern befinden und mit diesen organisatorisch verbunden sind, in die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen.
1. Unter den insgesamt etwa 185 Privatkliniken in Deutschland sollen sich etwa 104 Kliniken finden, die räumlich und organisatorisch mehr oder weniger eng mit einem nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), verbunden sind (vgl. Quaas, GesundheitsRecht 2012, S. 193 <194>).
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