OVG Hamburg - Urteil vom 26.11.2015
4 Bf 96/14
Normen:
WoGG § 15 Abs. 1; WoGG § 24 Abs. 2; WoGG § 27 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 535
NVwZ-RR 2016, 465
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3390/13

Einbeziehung von Erkenntnissen der Behörde innerhalb des sog. Prognoseermittlungszeitraums in die Einkommensprognoseentscheidung für die Wohngeldbewilligung; Erweiterung des Prognoseermittlungszeitraums auf das Vorverfahren; Rechtmäßigkeit einer wohngeldrechtlichen (Bewilligungs- oder Versagungs-) Entscheidung

OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 4 Bf 96/14

DRsp Nr. 2016/5404

Einbeziehung von Erkenntnissen der Behörde innerhalb des sog. Prognoseermittlungszeitraums in die Einkommensprognoseentscheidung für die Wohngeldbewilligung; Erweiterung des Prognoseermittlungszeitraums auf das Vorverfahren; Rechtmäßigkeit einer wohngeldrechtlichen (Bewilligungs- oder Versagungs-) Entscheidung

SGB X § 44 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 1. Für die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG zu treffende Einkommensprognoseentscheidung sind nicht nur die bei der Antragstellung bekannten Daten, sondern auch diejenigen Erkenntnisse bzw. Prognosetatsachen zugrunde zu legen, die der Behörde innerhalb des sog. Prognoseermittlungszeitraums - d.h. zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld und dem Erlass des Bewilligungsbescheids - bekannt werden.2. Eine Erweiterung des Prognoseermittlungszeitraums auf das Vorverfahren kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben wird.3. Für die Rechtmäßigkeit einer wohngeldrechtlichen (Bewilligungs- oder Versagungs-) Entscheidung i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt es maßgeblich auf die Fehlerfreiheit der vorzunehmenden Prognose an. Ist die Prognose korrekt zustande gekommen, bleibt sie auch dann rechtmäßig, wenn die angenommene Entwicklung nicht eintritt.