BSG - Beschluss vom 15.06.2020
B 12 R 14/20 B
Normen:
SGB V § 242; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 489/19
SG Freiburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3489/16

Einbehaltung eines monatlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung von einer Rente für langjährig VersicherteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen B 12 R 14/20 B

DRsp Nr. 2020/13928

Einbehaltung eines monatlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung von einer Rente für langjährig Versicherte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 242; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Einbehaltung eines monatlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von 0,9 vH ab 1.3.2015 und von 1,5 vH ab 1.3.2016 von der Rente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 17.2.2016, Rentenbescheid vom 28.4.2016, Widerspruchsbescheid vom 24.8.2016). Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.1.2019), das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen. Die Erhebung des Zusatzbeitrags sei nach der Rechtsprechung des BSG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Art 3 Abs 1, 14 Abs 1 und 19 Abs 4 GG sei nicht zu erkennen (Urteil vom 15.10.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II