Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Einbehaltung eines monatlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von 0,9 vH ab 1.3.2015 und von 1,5 vH ab 1.3.2016 von der Rente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 17.2.2016, Rentenbescheid vom 28.4.2016, Widerspruchsbescheid vom 24.8.2016). Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.1.2019), das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen. Die Erhebung des Zusatzbeitrags sei nach der Rechtsprechung des
II
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