Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 1638/10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war beim Beklagten und Revisionskläger (Land Sachsen-Anhalt —Land—) als Lehrer angestellt. Nachdem das für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte Arbeitszeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5 % zu.
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