LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 457/15
SG Stade, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 33/13
Einbehalt einer RentennachzahlungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageErstattungsansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen eines dem Grunde nach nachrangig verpflichteten LeistungsträgersKein Vertrauensschutz
BSG, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen B 13 R 4/16 B
DRsp Nr. 2018/4067
Einbehalt einer RentennachzahlungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageErstattungsansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen eines dem Grunde nach nachrangig verpflichteten LeistungsträgersKein Vertrauensschutz
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.3. Auch rechtswidrig erbrachte Leistungen eines dem Grunde nach nachrangig verpflichteten Leistungsträgers begründen Erstattungsansprüche nach § 104SGB X und lösen die Erfüllungswirkung nach § 107SGB X aus.4. Für Vertrauensschutz und Ermessen im Sinne des § 45SGB X ist kein Raum.
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