Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Der am 27.08.1954 geborene Kläger war vom 01.08.1977 bis zum 31.01.2015 bei der E GmbH beschäftigt Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 15.07.2011 (Bl. 5 d. A.). Das Arbeitsverhältnis war von einem Versorgungsversprechen nach Maßgabe der Richtlinien der P Altersversorgung für Tarifmitarbeiter in der Fassung vom Juli 1992 (RiL 1992) begleitet.
Die RiL 1992 sehen u.a. folgende Regelung zur Gewährung von Ruhegeld voraus:
"(...)
§ 6 Einsetzen des Ruhegeldes
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