Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014.
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